Reform des Urhebergesetzes – Stand der Dinge

Reform des Urhebergesetzes – Stand der Dinge

Es liegt ein Referentenentwurf des BMJV zur Reform des Urhebergesetzes auf dem Tisch, zu dem zur Zeit die Verbände Stellung nehmen. Ziel der Reform ist unter anderen eine weitere Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Urheber, also insbesondere der Drehbuchautoren, Regisseure und Kameraleute. Im Kern geht es immer um die Absicherung der angemessenen Vergütung für die Nutzung urheberrechtlicher Werke. Hierfür sieht die Gesetzesreform eine Erleichterung von gerichtlich durchsetzbaren Ansprüchen auf angemessene Vergütung (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 32 UrhG) und auf eine „faire“ weitere Beteiligung bei besonders erfolgreicher Verwertung (§ 32a UrhG) vor.

Nach der Reform von 2002 hatte sich gezeigt, dass diese Ansprüche in der Praxis von Urhebern nur in zu langwierigen Gerichtsprozessen mit unsicherem Ausgang und unter Inkaufnahme von „Blacklisting“ geltend gemacht werden können. Das Ziel der besseren Rechtsstellung der Urheber soll durch Betonung des Grundsatzes der angemessenen Beteiligung an jeder Verwertung des Werkes (§ 32 Abs. 2 UrhG-E) und die Einführung eines gesetzlichen Auskunftsanspruches über die erfolgte Nutzung (§ 32d UrhG-E) erreicht werden. Ferner kann der Urheber künftig das Nutzungsrecht zum Zweck anderweitiger Verwertung zurückrufen, wenn sich ein anderer Verwerter zur Nutzung bereit erklärt hat. Der bisherige Verwerter erhält jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§§ 40a, 40b UrhG-E). Zuletzt wird ein Verbandsklagerecht eingeführt für den Fall, dass sich die Verwerter nicht an die vereinbarten Gemeinsamen Vergütungsregeln halten (§ 36b UrhG-E).

Fabian Haslob, Agentur players

Zum Weiterlesen:

Alles zum Thema Urhebervertragsrecht
Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht
Stellungnahme des Verbandes der Drehbuchautoren (VDD)