§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er unterhält eine Geschäftsstelle.
§ 2 Mittelverwendung
1. Der Verein ist ein auf ideeller Grundlage errichteter Verein. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen fließt bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung des Vereinszweckes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes einer anerkannten gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts zu, die dem Vereinszweck vergleichbare, insbesondere kulturelle Aufgaben verfolgt.
§ 3 Zwecke des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die berufsständische Interessenvertretung der privaten Künstler-Agenten in den Bereichen, Film, Fernsehen und Bühne im deutschsprachigen Raum.
2. Der Verein ist in diesem Sinne ein Podium zur Schaffung und Intensivierung von Kontakten mit ausländischen Agenturverbänden, den Verbänden der Film- und Fernsehproduzenten, der Fernsehveranstalter und Sendeanstalten, sowie der Bühnen und Theater im deutschsprachigen Raum und zu den aufsichtsführenden Behörden. Zweck des Vereins ist die Formulierung, Wahrung und Durchsetzung der Interessen der Agenten gegenüber Dritten.
3. Zweck des Vereins ist ferner, bei berufsbezogenen Konflikten der Mitglieder des Vereins vermittelnd und schlichtend tätig zu werden, sofern ein betroffenes Mitglied dies beantragt. Der Verein soll verbindliche Qualitätsstandards für die Agenten-Tätigkeit erarbeiten und etablieren.
4. Der Verein wird eine ständige Schlichtungsstelle zur Beilegung berufsbezogener Konflikte der Mitglieder errichten. Die Errichtung der Schlichtungsstelle und Durchführung der Schlichtung erfolgen auf der Grundlage einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Schlichtungsordnung.
5. Zur Durchsetzung der Zwecke des Vereins wird der Verein einen ständigen, institutionalisierten Kontakt zu den Spitzenverbänden der Film- und Fernsehwirtschaft sowie den Produzentenverbänden aufbauen, gezielte Öffentlichkeitsarbeit leisten und berufsbezogene Fortbildungsveranstaltungen und Diskussionsabende organisieren. Der Verein wird seine Interessen zudem im Rahmen einer Mitgliedschaft bei der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO) wahrnehmen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, deren Aufnahme von mindestens zwei Verbandsmitgliedern befürwortet wird und die seit mindestens drei Jahren vor Antragstellung aktiv hauptberuflich eine Tätigkeit als Agent bzw. Agentur ausübt und in dieser Funktion in den 12 Monaten vor Antragstellung im Durchschnitt mindestens 18 Künstler vertreten hat. Nicht Mitglied werden kann, wer neben der Agententätigkeit anderweitige Aufgaben wahrnimmt, die in einem Interessenkonflikt zur Agententätigkeit stehen, insbesondere die Tätigkeit als Castingdirector oder Produzent.
2. Jedes Mitglied soll über eine branchenöffentliche Klientenpräsentation verfügen, die dem Vorstand des Vereins vor Aufnahme in den Verein vorzulegen ist.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Der Vorstand prüft das Vorliegen der Beitrittsvoraussetzungen und bestätigt die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich zu begründen. Im Falle der Ablehnung trotz Vorliegens der Beitrittsvoraussetzungen gemäß § 4 Ziff. 1 wird der Aufnahmeantrag von dem Vorstand in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder können Personen, die sich um den Verein oder von ihm verfolgte Ziele besonders verdient gemacht haben und die nicht oder nicht mehr eine Tätigkeit als Agent bzw. Agentur ausüben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen befreit; nicht umfasst davon sind Tagungs- und Verzehrpauschalen.
5. Zum Zwecke der Nachwuchsförderung kann eine volljährige natürliche oder juristische Person, die aktiv hauptberuflich eine Tätigkeit als Agent bzw. Agentur ausübt, aber die weiteren Voraussetzungen des § 4 (1) Satz 1 nicht erfüllt, als außerordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen werden, sofern sie neben der Agententätigkeit keine anderweitigen Aufgaben wahrnimmt, die in einem Interessenkonflikt zur Agententätigkeit stehen wie insbesondere die Tätigkeit als Castingdirector oder Produzent. Ein solches außerordentliches Mitglied hat kein Stimmrecht und ist von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen befreit, nicht jedoch von der Zahlung von Tagungs- und Verzehrpauschalen. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist auf ein Jahr begrenzt. Über die Aufnahme des außerordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Während der Dauer der außerordentlichen Mitgliedschaft eines Mitgliedes wird kein weiteres außerordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen. Nach Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft kann der Vorstand dem außerordentlichen Mitglied die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied unabhängig von den Aufnahmekriterien des § 4 (1) der Satzung und unter Verzicht auf die Zahlung einer Aufnahmegebühr gemäß § 9 anbieten. Hierüber entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der juristischen Person und/oder Tod des Mitglieds, es sei denn, dass die Agentur durch einen Rechtsnachfolger fortgeführt wird. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss des Mitglieds. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es Interessen oder Ansehen des Vereins grob verletzt oder der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt, insbesondere trotz mindestens dreimaliger Mahnung Beiträge oder von der Mitgliederversammlung beschlossene Sonderumlagen nicht fristgemäß bezahlt oder die Tätigkeit als Agent bzw. Agentur einstellt oder neben der Agententätigkeit anderweitige Aufgaben wahrnimmt, die in einem Interessenkonflikt zur Agententätigkeit stehen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied sind zuvor die Gründe für den Ausschluss schriftlich darzulegen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, wobei eine Frist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres einzuhalten ist.
8. Der Austritt oder der Ausschluss des Mitglieds berührt nicht dessen Verpflichtungen zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins entscheidet neben den ihr von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben über folgende Angelegenheiten ausschließlich:
o Wahl und Abberufung des Vorstandes
o Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
o Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers;
o Bestimmung der Höhe der Beiträge gemäß § 9;
o Beschlussfassung über Umlagen und Veranstaltungspauschalen sowie über deren Höhe gemäß § 9
o Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
o Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
o Entlastung des Vorstandes
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, sich durch eine volljährige, geschäftsfähige natürliche Person in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen und diesem Vertreter für die Mitgliederversammlung die Ausübung seines eigenen Stimmrechts zu übertragen. Der Vertreter darf das ihm übertragene Stimmrecht für den Vertretenen nur ausüben, wenn er zuvor eine ausreichende schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorlegt. Eine Vertretung von mehreren Mitgliedern ist ausgeschlossen.
4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform.
Eine Mitgliederversammlung hat des Weiteren immer dann zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt.
5. In den Mitgliederversammlungen sind Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und das Ergebnis von Wahlen zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
§ 7 Vorstand
1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern, die gemeinsam die Geschäfte des Vereins führen und den Verein nach außen repräsentieren. Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer oder/und einen Vorstandssprecher zu bestellen, der nicht Mitglied des Vorstands sein muss und der auf der Grundlage der Beschlüsse des Vorstandes arbeitet und diesem rechenschaftspflichtig ist.
3. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle des Verbandes besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.
4. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder; näheres regelt eine von dem Vorstand ggf. zu erlassende Geschäftsordnung.
5. Eine Abberufung des gewählten Vorstandes während der laufenden Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
6. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichtsbehörden, Gerichten oder/und Finanzbehörden zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister verlangt werden, vorzunehmen, ohne dass es hierfür eines gesonderten Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.
7. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Gründungsvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Ein Vorstand, dessen Amtszeit abgelaufen ist, bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes geschäftsführend im Amt.
8. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein übernahmebereites Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder zu ersetzen ist.
9. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.
§ 8 Vertretung
Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende des Vereins kann den Verein allein vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind die zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsbefugt.
§ 9 Beitragszahlung und finanzielle Mittel
Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie aus etwaigen Einnahmen eigener Veranstaltungen.
1. Jedes Mitglied unterstützt die Arbeit des Vereins durch eine von der Mitgliederversammlung einheitlich festzusetzende einmalige Aufnahmegebühr sowie einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag, der jeweils für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten ist. Bei unterjährigem Eintritt eines neuen Mitglieds in den Verein hat das neue Mitglied für die noch verbleibende Zeit des Geschäftsjahres den Jahresbeitrag nur anteilig zu entrichten (pro rata temporis). Es können zusätzlich Umlagen und Veranstaltungspauschalen erhoben werden. Veranstaltungspauschalen verstehen sich als Verzehrpauschalen. Veranstaltungspauschalen sind nur von denjenigen Mitgliedern zu entrichten, die an der jeweiligen Veranstaltung teilnehmen bzw. ihre Teilnahme angemeldet haben, ohne diese – im Verhinderungsfall – rechtzeitig innerhalb der von der Geschäftsstelle jeweils gesetzten Frist wieder abzusagen.
2. Über Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Umlagen und Veranstaltungspauschalen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Beschluss. Die Gesamtsumme der zusätzlich zu dem jeweiligen Jahresbeitrag und etwaigen Aufnahmegebühren von der Mitgliederversammlung festgesetzten Umlagen und Veranstaltungspauschalen gemäß § 9 Ziff. 1 darf pro Kalenderjahr die Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten.
3. Umlagen und Veranstaltungspauschalen sind von den Mitgliedern spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Beschlusses an den Verein zu zahlen, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung im Einzelfall etwas anderes bestimmt hat.
4. Jedes Mitglied kann über den Jahresbeitrag hinaus freiwillige Beiträge leisten.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Betrags- und Umlagenpflicht befreit. Für sie wird jedoch im Falle ihrer Teilnahme an Veranstaltungen die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Verzehrpauschale fällig.
§ 10 Auflösung
Der Verein kann sich nur durch Beschluss einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung auflösen. Für die Gültigkeit des Beschlusses ist eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung setzt einen schriftlichen Antrag zur Auflösung des Vereins voraus, der von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein muß.
§ 11 Errichtung, Geschäftsjahr
1. Die Satzung des Vereins wurde am 27. März 1998 errichtet und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr von der Gründung des Vereins bis zum 31. Dezember 1998 wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt.